Rücktritt, Widerruf und Kündigung sowie
Stornierungsbedingungen und Folgen der
Nichtinanspruchnahme der Leistung
1. Widerruf und Rücktritt des Mieters
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines Rücktritts- und
Widerrufsrecht des Mieters gesetzlich für Mietverträge nicht
vorgesehen ist.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht
gemäß § 355 BGB nach § 312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB u.a. nicht für
die Kraftfahrzeugvermietung besteht, wenn der Vertrag für die
Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
Soweit dem Mieter jedoch im Einzelfall dennoch ein gesetzliches
Widerrufs- oder Rücktrittsrecht tatsächlich zustehen sollte, so
bleibt dieses durch diese AGB unberührt.
2. Kündigung des Mietvertrages
Der Mietvertrag wird für einen festen Zeitraum geschlossen und
endet zum Zeitpunkt des vereinbarten Rückgabetermins, ohne
dass es einer Kündigung des Mietvertrages bedarf (Befristung).
Das Recht von Mieter und Vermieter den Mietvertrag ordentlich
zu kündigen ist ausgeschlossen.
Das Recht des Mieters und des Vermieters, den Mietvertrag aus
wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt
unberührt.
Der Vermieter ist insbesondere berechtigt den Mietvertrag aus
wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn:
- der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder
Sicherheitsleistung (Kaution) auch nach Verstreichen einer
vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht
leistet;
- der Mieter die erforderlichen Dokumente für sich und alle
anderen im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei
Übernahme des Fahrzeugs auch nach Verstreichen einer
vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht
vorlegen kann (§ 3 Ziff. 2);
- Höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu
vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages
unmöglich machen;
- Ein Reisemobil schuldhaft unter irreführender oder falscher
Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen
gebucht wurde; wesentlich kann dabei die Identität des
Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der
Verwendungszweck sein;
- der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig
ist oder
- ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und
Obliegenheiten des Mieters vorliegt. In dem zuletzt genannten
Fall ist die Kündigung jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer
zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist zulässig, es sei denn,
dass eine Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Die
berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter
begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung des Vermieters zu
vertreten, so hat der Vermieter die Einnahmen aus einer
anderweitigen Vermietung des Reisemobiles während des
vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen
auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter
anzurechnen. Wird das Reisemobil nicht anderweitig vermietet,
so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen wie
folgt pauschalieren:
Der Mieter hat bei einer Kündigung
- bis zu 61 Tage vor Mietbeginn 20% des Mietpreises an den
Vermieter zu bezahlen.
- 60 bis zu 30 Tage vor Mietbeginn 40% des Mietpreises an
den Vermieter zu bezahlen.
- 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises an
den Vermieter zu bezahlen.
- weniger als 15 Tage vor Mietbeginn oder während der
Mietzeit 90% des Mietpreises an den Vermieter zu
bezahlen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem
Vermieter unbenommen.
Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder
nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
3. Stornierungsbedingungen
Der Vermieter räumt dem Mieter ein Recht zur Stornierung seiner
Buchung zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen ein:
Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der vom Mieter zu
bezahlenden Stornogebühr ist das Datum des schriftlichen
Zugangs der Stornierungserklärung beim Vermieter.
- Stornierung bis zu 61 Tage vor Mietbeginn gegen
Bezahlung von 20% des Mietpreises (Stornogebühr),
mindestens jedoch 200,- Euro an den Vermieter.
- Stornierung 60 bis zu 30 Tage vor Mietbeginn gegen
Bezahlung von 40% des Mietpreises (Stornogebühr) an den
Vermieter.
- Stornierung 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn gegen
Bezahlung von 80% des Mietpreises (Stornogebühr) an den
Vermieter.
- weniger als 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von
90% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
Allgemeine Geschäftsbedingung der Knaus Tabbert AG und der „RENT AND TRAVEL“-Kooperationspartner für die Vermietung von Reise-
mobilen (AGB); Stand 10/2024 Seite 5 von 7
Eine Stornierung ist nur wirksam, wenn der Mieter diese in Text-
oder Schriftform gegenüber dem Vermieter erklärt.
Der Vermieter hat die Einnahmen aus einer anderweitigen
Vermietung des Reisemobiles während des vereinbarten
Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen.
Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass dem
Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden
ist.
Das vertragliche Recht zur Stornierung besteht nicht, wenn der
Mieter ein Sonderangebot, insbesondere sogenannte Schnupper-
touren, gebucht hat.
4. Nichtinanspruchnahme des Reisemobiles
Nimmt der Mieter das Reisemobil nicht in Anspruch und hat er
von seinem Stornierungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht
und besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungs-
recht des Mieters und stimmt der Vermieter einer
Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Vermieter den Anspruch
auf den vereinbarten Mietpreis trotz Nichtinanspruchnahme des
Reisemobiles. Der Vermieter hat die Einnahmen aus
anderweitiger Vermietung des Reisemobiles im vereinbarten
Mietzeitraum sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen.
Wird das Reisemobil nicht anderweitig vermietet, so kann der
Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren.
Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des
vertraglich vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Dem Mieter steht
der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder
nicht in der geforderten Höhe entstanden ist